Der öffentlich zu beurkundende Grundstückskaufvertrag kann sofort oder an einem späteren Termin grundbuchlich vollzogen werden. Sowohl der Veräusserer als auch der erwerbende Projektentwickler sind zur Realerfüllung verpflichtet, einzig der Erfüllungszeitpunkt kann herausgeschoben, zB auf einen Zeitpunkt, auf den der Projektentwickler den Baubeginn prognostiziert.
Weiterführende Informationen
- Grundstückkauf (in Arbeit)
- Bedürfnis des Immobilienvermarkters
- Ablauf eines Kaufgeschäftes bis zum Vollzug | immobilien-kaufen.ch
- Immobilienerwerb