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Bauland

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Baulandfinanzierung

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine allfällige Baulandfinanzierung orientiert sich zuerst an der hiefür mittels grundpfandgesicherten Kredites möglichen Mobilisierung des Baulandwertes und, falls die Deckung mit dem Bauland-Belehnungswert nicht ausreicht, ferner an der Bestellung weiterer Sicherheiten:

Kreditgewährungsprozess

Belehnungswert

Eigenkapital für Baulanderwerb

  • Grundsatz
    • Je geringer die Fremdfinanzierung, desto höher das Eigenkapitalerfordernis
  • Eigenmittel für Bauland
    • Der Eigenmittelanteil bei Refinanzierung des Baulanderwerbs beträgt je nach Kreditinstitut
      • 40 % – 50 % (s.e.&o.)

Fremdkapital für Baulanderwerb

  • Fremdkapitalaufnahme
    • Die Fremdkapitalaufnahme für den Baulanderwerb orientiert sich an den üblichen subjektiven und objektiven Kreditvoraussetzungen, am Objekt bzw. an der Objektqualität, am Markt (Angebot und Nachfrage) und an der aktuellen Kreditierungsbereitschaft der betreffenden Bank
  • Finanzierungsbereitschaft / Marktteste
    • Die Finanzierungsbereitschaft kann im Rahmen der Aufforderung zur Offertstellung an verschiedene Kreditinstitute in Erfahrung gebracht werden:
    • Als Alternative stehen meistens Venture Capital- und Private Equity-Finanzierungen.

Sicherheiten

  • Grundpfandrecht
    • Grundlage
      • Soweit möglich werden Baulanderwerber und Kreditgeber das zu erwerbende Bauland als Kreditsicherheit bzw. Unterpfand nutzen:
    • Privatimmobilien
      • Die Drittsicherheiten oder Drittpfänder im privaten Bereich gelangen in der Regel dann zur Anwendung, wenn Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Freunde zwar nicht bei der Mittelhingabe, aber bei der Sicherheitenzurverfügungstellung mithelfen
    • Unternehmensimmobilien
      • Ähnliche Verbundenheit ist im Unternehmensbereich bei Firmengruppen und Konzernen auszumachen, wo eine Schwester- oder Tochtergesellschaft oder sonst eine Gruppen-Gesellschaft Sicherheit begibt. Hier ist stets der Grundsatz „at arm’s length“ (zum Schutz von Aktionären, Gläubigern und Dritten durch die Drittpfandbestellerin) zu berücksichtigen, auf Rechnungslegung bzw. Bilanzierung zu achten und allfällige steuerliche Implikationen im Voraus zu prüfen
  • Weitere Sicherheiten

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