Der vorsichtige Baulandkäufer erwirbt Bauland u.U. nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung:
- Verpflichtungsgeschäft
- unter Suspensiv-Bedingung
- Bedingung = rechtskräftig baubewilligtes Bauprojekt vorliegt; der Grundstückkaufvertrag kann hiefür unter einer Suspensivbedingung geschlossen werden
- Bedingungseintritt
- Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung
- Erfüllungspflicht der Vertragsparteien (Kaufpreiszahlung gegen Grundbuchanmeldung)
- Bedingungsnichteintritt
- Abweisung des Baugesuches
- Parteien sind wieder frei
- Verfügungsgeschäft
- Grundbuchlicher Vollzug, Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung bei Bedingungseintritt
Bedeutung / Wirkung
Die rechtskräftige Baubewilligung, rechtzeitige Realisation vorausgesetzt, kann alle öffentlich-rechtlichen Überbauungsbeschränkungen eskomptieren.
Achtung
Vorbehalten bleiben jedoch zivilrechtliche Überbauungsbeschränkungen: Trotz rechtskräftiger Baubewilligung können den Bau verhindern oder verzögern:
- Dienstbarkeitsberechtigte
- Anstösser aufgrund kantonaler zivilrechtlicher Nachbarrechtsregeln.