Beim Kaufobjekt ist der „Liegenschaftenbeschrieb“ wie folgt zu bestimmen:
Grundsatz (unveränderter Erwerb Baulandgrundstück)
- Übernahme aus dem Grundbuch zu übernehmen
- Grundstückbeschaffenheit
- Fläche
- Flurname
Ausnahme (von grösserem Grundstück abzuparzellierender Baulandteil)
- Zirka-Mass
- Angabe Abgangsparzelle
- Hinweis auf pendente Geometer-Mutation