In Kantonen, die noch eine Handänderungssteuer erheben, schulden grundsätzlich Verkäufer und Käufer unter solidarischer Haftbarkeit gemeinsam, unter sich je zur Hälfte, diese Steuer; vorbehalten bleibt eine abweichende Abrede der Parteien zur Steuertragung.
Die Handänderungssteuer bemisst sich nach dem Kaufpreis und den weiteren Gegenleistungen.