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Bauland

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Erschliessungsbeiträge / Anschlussgebühren

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Baulanderwerber sollte im Baulandkaufvertrag abklären, ob der Veräusser bereits bezahlt hat:

Erschliessungsbeiträge und Gebühren

Gegenstand

  • Strasse inklusive Hauptkanäle
  • Verschieden von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde und Ausbaustandard von Strasse und Hauptkanälen

Zahlungszeitpunkt

  • sofort mit der Erschliessung
  • Stundung denkbar; Verjährungsfrist: i.d.R. 10 Jahre nach Verwirklichung des gebührenpflichtigen Sachverhalts

Erschliessungsbeitragshöhe

  • Grundsatz
    • Abhängig von den Reglementen der Belegenheitsgemeinde
  • Ausnahme
    • Erschliessung durch Private im Geviert

Anschlussgebühren für die Finanzierung der Grob- und Basiserschliessungsanlagen

Gegenstand

  • Anschluss Bauobjekt an Strasse u/o Hauptkanäle
  • Verschieden von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde und je nach Verhalten der Werke bzw. Versorgungsunternehmen (Anschluss beim Grundstück oder bis ins Tableau des Hauses)

Zahlungszeitpunkt

  • bei Überbauung

Anschlussgebührenhöhe

  • Bei einer Kostentragung durch den Veräusserer ist berücksichtigen, dass je nach Kanton bzw. Gemeinde aufgrund des Äquivalenzprinzips und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Anschlussgebühren vom Bauvolumen und damit vom Bauvorhaben des Erwerbers abhängig sein können.

Der Baulanderwerber solle im Bauland-Kaufvertrag klären, wer noch nicht bezahlte Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren bezahlt.

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