Eine Einzelperson ist grundsätzlich stets zum Baulanderwerb berechtigt. Sobald indessen eine Mehrheit von natürlichen Personen als Erwerber in Erscheinung tritt, stellt sich die Frage nach der Gemeinschaftsform resp. der Art der Personengesellschaft:
- Einzelne Person?
- Personengemeinschaften?
- Gesamthandschaften i.e.S.
- Einfache Gesellschaft
- Ehegattengesellschaft
- Baukonsortium
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Einfache Gesellschaft
- Gesamthandschaft i.w.S.
- Miteigentum
- Gesamthandschaften i.e.S.