Selbstverständlich ist es zulässig, dass – vorbehältlich der Restriktionen zum Immobilienerwerb durch Personen im Ausland – ein ausländischer Rechtsträger als Baulanderwerber auftritt:
- Grundsätzliches
- Es kann aus rechtliche, finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen Sinn machen, eine Direktinvestition in eine Immobilie mit einem ausländischen Rechtsträger vorzunehmen
- Lex F. (BewG)
- Bei einem ausländischen Rechtsträger ist jedoch v.a. bei Wohnbauland an die Restriktionen beim Immobilienerwerbs durch Ausländer (BewG) zu denken, selbst wenn der ausländische Rechtsträger durch schweizerische Anteilseigner beherrscht ist
- Weitere Informationen
- Immobilienerwerb
- Immobilienerwerb durch ausländisch beherrschte Gesellschaft | bnlawyers.ch
- Steueroptimiertes Immobilien-Investment | steueroptimiertes-immobilien-investment.ch