Der Erwerb von Bauland ohne Vorliegen eines Bauprojekts ist heute noch die Regel. Ausnahmen bestehen dort, wo der Landverkäufer (zB Architekt, Totalunternehmer, Generalunternehmer, Fertighaushersteller u.ä.) ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt) Im Einzelnen:
Erwerb ohne Anhaltspunkte über die Baueignung und Überbauungsfähigkeit
- Definition
- = wie vom Verkäufer beschrieben und gesehen, ohne Eigenrecherchen des Landerwerbers
- Weitere Detailinformationen
Erwerb mit Zusicherung der Baureife durch den Verkäufer
- Definition
- = Einstehen des Verkäufers für die Baueignung, Überbauungsfähigkeit etc. (Formulierung der Zusicherung im Grundstückkaufvertrag massgebend)
- Weitere Detailinformationen
- Schweizerische Immobilien | bnlawyers.ch