Die bauliche Realisation kann durch eine negative Dienstbarkeit (Unterlassen) eingeschränkt sein durch, zB
- Bauverbot
- Baubeschränkung
Die weitere Drittverwendbarkeit des Baulandgrundstücks kann durch eine vorbestandene Baurechtsdienstbarkeit eingeschränkt sein, v.a. durch ein
- selbständiges + dauerndes Baurecht
Dabei kommt es auf die baurechtsbelastete Fläche an.