Es macht wenig Sinn über den Erwerb eines Grundstückes, welches mit einer Grundbuchsperre belegt ist zu verhandel, es sei denn es sei eine Trouvaille, auf die es zu warten gilt. Die Grundbuchsperre wird im Grundbuch angemerkt. Die betreffende Anmerkung sollte aus dem aktuellen Grundbuchauszug ersichtlich sein. Vgl. im Übrigen Anmerkungen
Weiterführende Informationen
- Grundrecht (in Arbeit)
- Anmerkung (in Arbeit)