Der Enteigner nach Bundes- oder kantonalem Recht kann zur Sicherstellung seiner Enteignungsrechte nach Publikation des Enteignungsbanns die Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Grundbuch anmerken lassen. Ohne Zustimmung des Enteigners können keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
Vgl. im Übrigen Anmerkungen
Gesetzestexte
Art. 42 EntG
VII. Enteignungsbann
1. Inhalt
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
Art. 43 EntG
2. Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis
1 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des Gemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.
2 Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrichtigung des Enteigneten.
Weiterführende Informationen
- Enteignung (in Arbeit) | enteignung.ch