Jedes Grundstück, so auch die Baulandparzelle, kann mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung konfrontiert sein, die die Rechtsausübung in bestimmte Richtungen, beschränken kann:
Grundlage
Bestand ohne Eintrag im Grundbuch
- Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch (ZGB 680 Abs. 1)
Aufhebung oder Änderung
- Die Aufhebung oder Änderung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung setzt voraus (vgl. ZGB 680 Abs. 2):
- Rechtsgeschäft
- Öffentliche Beurkundung
- Grundbucheintrag
Aufhebungsverbot bei öffentlich-rechtlichem Charakter
- Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Änderung von Eigentumsbeschränkungen mit öffentlichem Charakter (vgl. ZGB 680 Abs. 3)
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
- Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums sollen in einem Kataster, dem sog. ÖREB-Kataster, erfasst werden
- Der ÖREB-Kataster ist erst im Aufbau begriffen
Anwendungsfälle
- Revers
- Quartierplanrevers
- Beseitigungsrevers
- Mehrwertrevers
- Ausnützungsrevers
- usw.