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Bauland

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Öffentlich-rechtliche Überbauungsbeschränkungen

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die spätere Überbaubarkeit steht und fällt mit allf. öffentlich-rechtliche Überbauungsbeschränkungen:

Fehlende Transparenz und noch fehlendes Register

Im Gegensatz zu den zivil-rechtlichen Überbauungsbeschränkungen / Nutzungsbeschränkungen, wo eine Einsichtnahme ins Grundbuch und ggf. ins Servitutenprotokoll bzw. in den Rechtsgrundausweis Klarheit schafft, fehlt die Transparenz bei den öffentlich-rechtlichen Überbauungsbeschränkungen:

Planungs-, Bau- und Umweltrecht

  • Nachforschungsobliegenheit
    • Früher musste mühsam bei Kanton und Gemeinde der Plansituation bei Kanton und Gemeinde nachgegangen werden
  • Transparenz durch Internet
    • Heute sind die meisten Bau- und Zonenpläne sowie Bedingungen via Internet abrufbar

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

  • Erlass durch individuelle Verfügung
    • Grundsätzliche werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen durch Verfügungen (Unterschutzstellung, Baubewilligung mit (Beseitigungs-)Revers etc. erlassen
  • Nachforschungsobliegenheit
    • Derzeit müssen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Rahmen von Behördenauskünften zusammengesucht werden, sofern und soweit sie behördenseits nicht im Grundbuch angemerkt wurden
  • Geplante Transparenz

Belasteter Standort

  • Kataster der belasteten Standorte (KbS)
    • Der „Kataster der belasteten Standorte“ (KbS) schafft insofern Transparenz, als das Verzeichnetsein eines Grundstücks das Bestehen eines Umweltproblems ausweist
      • Ablagerungsstandorte
      • Betriebsstandorte
      • Unfallstandorte
  • Informationsumfang
    • Der „Kataster der belasteten Standorte“ (KbS) gibt Auskunft über
      • belasteten Standort ohne schädliche oder lästige Auswirkungen auf die Umwelt
      • belasteten Standort mit zu erwartenden schädlichen Einwirkungen und Untersuchungspflicht
      • zu überwachenden und zu sanierenden Standort mit zu erwartenden oder eingetretenen Einwirkungen (> sanierungsbedürftiger Standort = Altlast im rechtlichen Sinne)
    • Weitere Informationen
  • Informationsmittel
    • Informationsmittel für Handänderungen und Bauvorhaben
  • Wirkung
    • Obwohl der KbS laufend nachgeführt wird, besteht eine negative Publizitätswirkung, wonach nicht verzeichnete Grundstücke nicht belastet sind, nicht
    • Der „Kataster der belasteten Standorte“ (KbS) gibt indessen keinerlei Auskunft über Belastungen, Art und Auswirkungen
    • Rückerstattung der notwendigen Untersuchungskosten bei ungerechtfertigtem KbS-Eintrag

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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