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Bauland

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Immobilienerwerb durch Personen im Ausland

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausländer, die in der Schweiz ein (Bauland-)Grundstück erwerben wollen, benötigen unter Umständen eine Bewilligung:

Gesetzgeberische Motive

  • Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten schweizerischer der Wohnnutzung dienender Liegenschaften zur Vermeidung einer Überfremdung des einheimischen Bodens (benannt nach den jeweils zuständigen Bundesräten: Lex von Moos, Lex Celio, Lex Friedrich, Lex Furgler (Lex F) und Lex Koller)

Wohnimmobilien

Wohnsitz in der Schweiz

  • EU-/EFTA-Angehörige
    • EU-/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer und benötigen daher keine Bewilligung
  • Drittstaaten-Angehörige
    • Hauptwohnung (zB Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentumswohnung) und Bauland am Wohnsitz können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bewilligung erworben werden:
      • gültige Aufenthaltsbewilligung (i.d.R. Ausländerausweis B)
      • Wohnungseigennutzung, solange an diesem Ort wohnhaft
      • Wohnbauland, falls Baubeginn binnen 1 Jahres
    • Für folgende Wohnungen wird eine Bewilligung benötigt:
      • Ferienwohnung
      • Wohneinheit in Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)
      • Zweitwohnung

Kein Wohnsitz in der Schweiz

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland können mit gewissen Einschränkungen Immobilien erwerben
  • Lassen Sie sich hiezu beraten

Büro- und Gewerbeimmobilien

  • Grundstücke, welche für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden sollen, können ohne Bewilligung erworben werden.

Weitere Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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