Zur Risikobeschränkung sind Fonds und Immobilienanlagestiftungen gehalten, in ihrem Vermögen nur bestimmte Anteile an unüberbauten Grundstücken zu halten und / oder zudem müssen diese Baulandparzellen schnell einer Ertragsfähigkeit zugeführt werden können:
Erwerbsvoraussetzungen für Bauland (KKV 86 Abs. 4):
- Erschliessung
- Umgehende Überbaubarkeit
Weitere Informationen
- Anlagevorschriften | vertragliche-anlagefonds.ch
- Immobilienanlagestiftung | indirekte-immobilienanlage.ch
Weiterführende Links
- Baubeschränkung | dienstbarkeit.ch
- Kiesabbaurecht | dienstbarkeit.ch