Einleitung
Für Personen im Ausland und für Fonds, Immobilienanlagestiftungen u.ä. (aus Anleger- oder Begünstigtenschutz-Gründen) bestehen Erwerbsrestriktionen, die v.a. der potentielle Immobilienerwerber, aber auch im Hinblick auf Verkaufsverzögerungen bzw. unnötige Bemühungen – der Verkäufer, zu berücksichtigen hat: