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Bauland

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Bauimmissionen

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Immissionen sind unvermeidbare Begleiterscheinungen des Bauens:

Erscheinungsformen

  • Lärm
  • Schmutz / Staub
  • Gerüche, einschliesslich Abwärme, Aerosole, Dämpfe und Dünste
  • Rauch
  • Russ
  • Licht-, Besonnungs- und Aussichtsentzug, auch wenn temporär
  • Erschütterungen
  • Grabungen, die auf die nachbarliche Liegenschaft einwirken
  • Zugangserschwerungen
  • Verdeckung von Nachbarwegweisern oder Werbung des Nachbarn
  • etc.

Andere Einwirkungen

  • Nicht als Bauimmissionen gelten
    • Einwirkung auf die Substanz fremder Grundstücke
    • Inanspruchnahme fremden Bodens für die Bauwerkerstellung
    • Entwässerung des Baugrundstücks
    • Beschädigung fremder Leitungen im Baugrundstück

Privat-rechtlicher Immissionsschutz

Grundsätzliches

  • Der privat-rechtliche Immissionsschutz ist in verschiedenen Regeln, die auf den allgemeinen Schutz von Eigentum oder Personen fokussieren, normiert

Immissionsschutz nach ZGB 679 / 684

  • Hauptansatzpunkt gegen übermässige, vermeidbare Bauimmissionen
  • ZGB 679
    • Rechtsbehelfe für Nachbarn zur Verhütung, Beseitigung oder Kompensation von Immissionen
    • 5 Abwehrbehelfe
      • Präventivklage
      • Unterlassungsklage
      • Beseitigungsklage
      • Schadenersatzklage
      • Feststellungsklage
  • ZGB 684
    • Umschreibung, was der
      • Grundeigentümer bei der Nutzung, Benutzung und Bewirtschaftung seines Grundstücks unterlassen sollte
      • Nachbar dulden sollte

Schädigungsverbot bei Grabungen und Bauten nach ZGB 685

Eigentumsfreiheitsklage nach ZGB 641 Abs. 2

  • Anspruch auf Erhaltung des Eigentums in ungestörtem Zustande
  • Weitergehend als die Rechtsbehelfe von ZGB 679

Besitzesschutz nach ZGB 928 / ZGB 929

  • Der Nachbar als „Immissionsopfer“ kann anstelle oder neben der Klage nach ZGB 679 auch eine Klage aus Besitzeschutz (Besitzesstörungsklage) erheben

Klage aus Persönlichkeitsverletzung nach ZGB 28 ff.

  • Je nach Situation ist für die Abwehr der Bauimmission eine Persönlichkeitsschutzklage nach ZGB 28 ff. denkbar

Sonderordnung für unvermeidbare übermässige Bauimmissionen

  • Lehre und Rechtsprechung gestehen dem von den Bauimmissionen betroffenen Nachbarn einen enteignungsähnlichen Entschädigungsanspruch zu, wenn er unvermeidbare, aber übermässige Immissionen, die das zulässige nach Art, Stärke und Dauer übersteigen, hinnehmen muss (vgl. BGE 114 II 236)

Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz

Immissionsrelevante Normierungen

Enteignung der nachbarrechtlicher Abwehrrechte

  • Eingriffsverwaltung
  • Planungsverwaltung
  • Prüfung hinsichtlich der Nachbarrechte, ob und welche enteignungsrechtlich unterdrückt werden können,
    • gegen volle Entschädigung der „Immissionsopfer“
    • unter Auflage von Schutzvorrichtungen „gegen Gefahren und Nachteile“

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