Das Bauvorhaben darf nicht durch eine künftige planungsrechtliche Massnahme negativ beeinflusst sein. Es geht dabei insbesondere um die sog. „negative Vorwirkung“ der künftigen Planung.
Eine planungsrechtliche Baureife ist nur gegeben, wenn keine Änderungen in der Raum- und Nutzungsplanung als auch der Bestimmungen der Bauordnung geplant bzw. in Vorbereitung sind.