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Bauland

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Erschliessungsinstrumente

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zu den Instrumenten der Erschliessung zählen

Auf Stufe Richtplanung

  • Verkehrsplan
  • Versorgungsplan
  • Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen

Auf Stufe Nutzungsplanung

  • Erschliessungsplan
  • Verkehrsbaulinien
  • Niveaulinien
  • Quartierplanung
  • Gemeinschaftswerke
  • Werkplan

Nachfolgend erfolgen Hinweise zu Erschliessungsinstrumenten, auf die in der Folge nicht mehr näher eingegangen wird:

Verkehrsplan

  • Der Verkehrsplan ist ein polivalenter Plan, greift er doch von der Richtplanung bis hinein in die Nutzungsplanung (starker Einfluss auf Bodennutzung und grosser Detailierungsgrad)
  • Er ist daher vom bauwilligen Baulandkäufer unbedingt zu konsultieren

Erschliessungsplan

  • Grundsätzliches / Festsetzungspflicht
    • Die zürcherischen Gemeinden sind verpflichtet, einen Erschliessungsplan zu erlassen (PBG 90 ff.)
    • Die Festsetzung hat zu enthalten
      • Dimensionierung der Groberschliessungswerke
      • Etappierung der Groberschliessungswerke
      • Mutierung der erforderlichen Aufwendungen zu gebundenen Ausgaben
  • Verfahren
    • Festlegung des Erschliessungsplans in gleicher Zuständigkeit und im gleichen Verfahren wie die Festsetzung der Bau- und Zonenordnung
    • Je nach der Gemeindeorganisation ist zuständig
      • Gemeindeversammlung oder
      • Parlament
      • ev. Urnenabstimmung
  • Inhalt
    • Grundlagen
      • Verkehrsplan der Gemeinde
      • Versorgungsplan der Gemeinde
    • Gegenstand
      • Öffentliche Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind bzw. durch das Gemeinwesen zu erstellen sind
  • Etappierung
    • Der Erschliessungsplan zeigt die zeitlich bestimmten Etappen auf, in denen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bauzone durchführen will
    • Für die unmittelbar bevorstehende Etappe sind anzugeben:
      • Dimensionierung der Erschliessungsanlagen
      • Kostenermittlung (= Ausgabenbewilligung)
    • Beitragspflicht der Anstösser an die Strassenbaukosten, gemäss Strassengesetz

Werkplan

  • Der Werkplan weist Flächen aus, die der Landsicherung für öffentliche Bauten und Anlagen dienen sollen
  • Der Landsicherung für öffentliche Werke dienen vorsorgliche Bauverbote und Projektierungszonen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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