Erschliessung = Einrichtungen für eine zonen- und bauordnungsgemässe Nutzung Ein Baulandgrundstück gilt als erschlossen, wenn eine für die Nutzungsart ausreichende Zufahrt besteht und die Ver- und Entsorgungsleitungen so nah an das geplante Bauobjekt geführt sind, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. RPG 19 Abs. 1)
Weiterführende Informationen
- BGE 117 Ib 314
- BGE 1C_271/2001 vom 27.09.2011
- BGE 1C_303/2011 vom 06.10.2011