Unverdorbene Naturlandschaften gelten als geschützt. Zu den Naturschutzobjekten können aber auch einzelne Objekte zählen:
- Kleinseen und Umgebung
- Hecken
- Feldgehölze
- Riedwiesen
- Biotope
- Trockenstandorte
- Kleine, nicht fertig rekultivierte Kiesgruben
- Ehemalige Stau- und Eisweiher
- Moorgebiete und Moorlandschaften
- Einzelne Bäume
- uam
Ob weniger weitgehende Massnahmen (planerischer Baumschutz, PBG 76; Umgebungsschutz in der Baubewilligung, PBG 238 Abs. 3) möglich sind, ist im individuell konkreten Einzelfall abzuklären